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Wahlordnung zur IGÖ Vorstandswahl
Diese Wahlordnung ergänzt die Vereinsstatuten um praktische
Durchführungsbestimmungen bei der Wahl des Vereinsvorstands. Diese Klärung
ist notwendig, weil seit der GV 12/05 bei der Vorstandswahl jetzt auch die
Möglichkeit der Briefwahl besteht.
Auszug aus den Statuten:
§9/6: Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die professionellen und die ordentlichen
Mitglieder, sofern sie die Beitrittsgebühren und die Mitgliedsbeiträge
entrichtet haben, und die Ehrenmitglieder. Jedes dieser Mitglieder hat eine
Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
Die Übertragung maximal eines Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Wahl des Vorstands
ist prinzipiell auch durch Briefwahl möglich.
Das bedeutet, dass bei der Vorstandswahl sowohl die persönliche Stimmabgabe,
die Stimmübertragung und auch die Briefwahl möglich ist.
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
1. Die Vorbereitung und die Durchführung der
Vorstandswahl obliegt einem Wahlkomitee. Dieses Wahlkomitee besteht aus drei
Personen, die bei einer der vorausgehenden Generalversammlungen von der
Generalversammlung gewählt werden.
2. Alle ordentlichen und professionellen Mitglieder (sofern sie ihren
Mitgliedsbeitrag bezahlt haben) sowie die Ehrenmitglieder sind aktiv und
passiv wahlberechtigt. Mitglieder des Wahlkomitees sind nur aktiv
wahlberechtigt.
3. Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge einbringen. Diese Wahlvorschläge
müssen spätestens 6 Wochen vor dem Wahltermin schriftlich beim Wahlkomitee
einlangen. Nur wer seine Einwilligung zur Kandidatur gegeben haben, kann zur
Wahl aufgestellt werden.
4. Das Wahlkomitee versendet spätestens 2 Wochen vor der Wahl die
Kandidatenliste an alle Wahlberechtigten.
5. Die Briefwähler kreuzen die von ihnen ausgewählten Personen auf der Liste
an und senden diese in einem verschlossenen Kuvert (ohne Absender) in einem
Überkuvert (mit Absender) an das Wahlkomitee. Die angekreuzte Liste muss
spätestens einen Tag vor der Wahl bei der Wahlkommission einlangen.
6. Bei der Wahl in der Generalversammlung werden die Briefwähler auf der
Liste der Wahlberechtigten vermerkt, damit keine Doppelwahl stattfindet.
7. Anschließend wird die Wahl des Vorstands durchgeführt, die
Briefwahlstimmen werden nach der Stimmabgabe der Anwesenden dem Ergebnis
zugezählt.
8. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit (§9/8 Vereinsstatuten).
Kommt die Wahl im ersten Wahlgang nicht zustande, wird ein weiterer Wahlgang
mit Berücksichtigung der Briefwahlstimmen durchgeführt. |