Wahlordnung zur IGÖ Vorstandswahl

Diese Wahlordnung ergänzt die Vereinsstatuten um praktische Durchführungsbestimmungen bei der Wahl des Vereinsvorstands. Diese Klärung ist notwendig, weil seit der GV 12/05 bei der Vorstandswahl jetzt auch die Möglichkeit der Briefwahl besteht.

Auszug aus den Statuten:

§9/6: Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die professionellen und die ordentlichen Mitglieder, sofern sie die Beitrittsgebühren und die Mitgliedsbeiträge entrichtet haben, und die Ehrenmitglieder. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung maximal eines Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Wahl des Vorstands ist prinzipiell auch durch Briefwahl möglich.

Das bedeutet, dass bei der Vorstandswahl sowohl die persönliche Stimmabgabe, die Stimmübertragung und auch die Briefwahl möglich ist.
 

Vorbereitung und Durchführung der Wahl

1. Die Vorbereitung und die Durchführung der Vorstandswahl obliegt einem Wahlkomitee. Dieses Wahlkomitee besteht aus drei Personen, die bei einer der vorausgehenden Generalversammlungen von der Generalversammlung gewählt werden.

2. Alle ordentlichen und professionellen Mitglieder (sofern sie ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben) sowie die Ehrenmitglieder sind aktiv und passiv wahlberechtigt. Mitglieder des Wahlkomitees sind nur aktiv wahlberechtigt.

3. Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge einbringen. Diese Wahlvorschläge müssen spätestens 6 Wochen vor dem Wahltermin schriftlich beim Wahlkomitee einlangen. Nur wer seine Einwilligung zur Kandidatur gegeben haben, kann zur Wahl aufgestellt werden.

4. Das Wahlkomitee versendet spätestens 2 Wochen vor der Wahl die Kandidatenliste an alle Wahlberechtigten.

5. Die Briefwähler kreuzen die von ihnen ausgewählten Personen auf der Liste an und senden diese in einem verschlossenen Kuvert (ohne Absender) in einem Überkuvert (mit Absender) an das Wahlkomitee. Die angekreuzte Liste muss spätestens einen Tag vor der Wahl bei der Wahlkommission einlangen.

6. Bei der Wahl in der Generalversammlung werden die Briefwähler auf der Liste der Wahlberechtigten vermerkt, damit keine Doppelwahl stattfindet.

7. Anschließend wird die Wahl des Vorstands durchgeführt, die Briefwahlstimmen werden nach der Stimmabgabe der Anwesenden dem Ergebnis zugezählt.

8. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit (§9/8 Vereinsstatuten). Kommt die Wahl im ersten Wahlgang nicht zustande, wird ein weiterer Wahlgang mit Berücksichtigung der Briefwahlstimmen durchgeführt.