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Statuten
des Vereins "IMAGO-Gesellschaft Österreich"
§
1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1.
Der Verein führt den Namen "IMAGO-Gesellschaft
Österreich".
2. Er hat seinen Sitz in Wien und
erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
3. Die
Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§
2 Zweck
Der
Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
mit seiner Tätigkeit:
1. Die Verbreitung der Inhalte und
Methoden der IMAGO-Paartherapie und der IMAGO-Beratung.
2.
Die Information über die IMAGO-Beziehungsarbeit bei einzelnen
Personen, Paaren und Familien, um ihre Konfliktfähigkeit zu
stärken und ihre Fähigkeit zu erweitern, stabilere und
zufriedenere Beziehungen zu führen und damit Trennung und
Scheidung zu verhindern.
3.
Die Information über IMAGO-Beratung durch Professional
Facilitators
von
einzelnen, Dyaden, Familien, Teams und Gruppen. Ziel ist es,
andere Menschen in deren beruflichem oder privatem Kontext bei
Wachstum und Entwicklung mit Imago-Methoden zu unterstützen.
4.
Die Aufrechterhaltung der IMAGO-Paartherapie als
psychotherapeutische Weiterbildung und die Erreichung der Option
einer psychologische Weiterbildung für PsychotherapeutInnen und
PsychologInnen im Sinne des § 4 Absatz 2 dieser Statuten, die mit
dem Paarsetting arbeiten.
5.
Die Vertretung der Interessen der Vereinsmitglieder im
Zusammenhang mit der Umsetzung der unter Ziffer 1 bis 2 genannten
Vereinsziele.
§
3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1.
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als
ideelle Mittel dienen: a) Vorträge, Diskussionsveranstaltungen
und Publikationen über IMAGO-Therapie und IMAGO-Beratung; b)
Herausgabe einer periodischen Druckschrift; c)
Wissenschaftliches Arbeiten und Forschung auf dem Gebiet der
IMAGO-Paartherapie und IMAGO-Beratungsarbeit; d) Abhaltung von
IMAGO-Workshops und IMAGO-Aus- und Weiterbildungsseminaren; e)
Organisation von Erfahrungsaustausch für
IMAGO-Workshopteilnehmer; f) Einrichtung einer Datei von
Personen in Österreich, die von IMAGO Relationships
International, USA (IRI) zertifiziert sind.
3. Die
erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch: a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge; b)
Erträge aus Vorträgen und Diskussionsveranstaltungen; c)
Erträgnisse aus IMAGO-Workshops und -Paarseminaren; d)
Erträgnisse aus Ausbildungsveranstaltungen; e) Erträgnisse
aus Publikationen; f) Spenden, Vermächtnisse und sonstige
Zuwendungen.
§
4 Arten der Mitgliedschaft
1.
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in professionelle,
ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2.
Professionelle Mitglieder des Vereins können sein:
a)
Klinische Psychologinnen und Psychologen sowie
Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, die in die
Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen (§16
des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990) eingetragen sind und
bei IRI in Zertifizierung stehen oder
bereits zertifiziert sind;
b) Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten, die in die Psychotherapeutenliste (§17 des
Psychotherapiegesetzes BGBl. Nr. 361/1990) eingetragen sind und
bei IRI in Zertifizierung stehen oder
bereits zertifiziert sind;
c) IMAGO Professional
Facilitators, welche
bei
IRI in Zertifizierung stehen oder bereits zertifiziert
sind;
d) Mitglieder, die den obgenannten Berufen
vergleichbare Qualifikationen in einem anderen Staat erworben
haben und bei IRI in Zertifizierung stehen oder
bereits zertifiziert sind;
e)
Von IRI berechtigte IMAGO-Workshopleiterinnen und
-Workshopleiter.
3. Ordentliche Mitglieder sind jene
Personen, die dem Verein beitreten, um dessen Angebote zu nützen,
welche die IMAGO-Methode jedoch nicht im beruflichen Feld
anwenden.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu
wegen besonderer Verdienste um den Verein oder die
IMAGO-Beziehungsarbeit und IMAGO-Therapie ernannt werden und dazu
bereit sind.
§
5 Erwerb der Mitgliedschaft 1.
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie
juristische Personen werden, die dies schriftlich beantragen,
sofern es sich nicht um Ehrenmitglieder handelt (3.);
professionelle Mitglieder können jedoch nur physische Personen
werden.
2. Über die Aufnahme von professionellen,
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied
erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
§
6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
Austritt und durch Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt
kann jeweils zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen bei Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist und wird mit der
schriftlichen Bekanntgabe beim Vorstand wirksam, entbindet aber
nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt
entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
3.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon
unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem
Verein kann vom Vorstand nur einstimmig und nur wegen besonders
schwerwiegender Verletzung anderer Mitgliedspflichten sowie bei
unehrenhaften Verhalten des Mitgliedes verfügt werden. Ein Rekurs
gegen diese Entscheidung ist innerhalb von 3 Monaten bei der
Schlichtungsstelle (§15) möglich.
5. Die Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von
der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen
werden.
§
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu
beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen, den
professionellen und den Ehrenmitgliedern zu.
2. Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen
und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen, professionellen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und
der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der
Entrichtung der Beitrittsgebühr bzw. des Mitgliedsbeitrages
befreit.
§
8 Vereinsorgane
Organe
des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der
Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) die
Schlichtungsstelle (§ 15).
§
9 Die Generalversammlung
1.
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
2.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des
Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf Antrag
von mindestens
10
% der Stimmberechtigten (§
7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu
den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen
vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge
zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
- können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der
Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die professionellen und die ordentlichen
Mitglieder, sofern sie die Beitrittsgebühren und die
Mitgliedsbeiträge entrichtet haben, und die Ehrenmitglieder.
Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. Juristische Personen
werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung
maximal eines Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Wahl des
Vorstands ist prinzipiell auch durch Briefwahl möglich.
7.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6)
beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten
Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30
Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit;
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt
der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch
dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vereinsmitglied den Vorsitz.
10. Über den Verlauf der
Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Diese Aufgabe
obliegt dem Schriftführer, wenn dieser verhindert ist, einem von
der Generalversammlung gewählten Mitglied. Das Protokoll ist vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen.
§
10 Aufgaben der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und
Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3.
Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes
und/oder der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften
zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern mit dem
Verein;
4. Entlastung des Vorstandes;
5. Festsetzung
der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
professionelle, ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
7.
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereines;
8. Beratung und Beschlussfassung
über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und
Anträgen;
9. Festlegung des Arbeitsjahres, wenn dieses
unterschiedlich vom Kalenderjahr beginnen soll.
§
11 Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus wenigstens drei, höchstens fünf
Mitgliedern, und zwar zumindest
aus
Obmann/Obfrau, SchriftführerIn und KassierIn.
2.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
3.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das
Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
Vorstand in seiner Gesamtheit aus, haben die Rechnungsprüfer
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die
Notsituation erkennt, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen.
4. Beiräte sind bei
Bedarf vom Vorstand zu bestellen. Die Beiräte haben die Aufgabe,
projektbezogen für einzelne Aufgaben für den Vorstand
unterstützend und beratend tätig zu sein.
5. Die
Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre und beginnt ab
dem Zeitpunkt der Neuwahl.
6. Der Vorstand wird von
Obmann/Obfrau, oder Obmann(frau)stellvertreterIn, in dessen
Verhinderung von dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
7. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
8. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
9. Den Vorsitz führt der Obmann.
Ist dieser verhindert,
obliegt
der Vorsitz seinem/seiner StellvertreterIn oder dem an Jahren
ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
10. Kopien der vom
Schriftführer angefertigten Protokolle sind weiterzugeben an
jedes Vorstandsmitglied, an die beiden Rechnungsprüfer und an den
Geschäftsführer. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einblick in
die Protokolle des Vorstandes zu gewähren.
11. Außer
durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 5) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 13)
und Rücktritt (Abs. 14).
12. Die Generalversammlung kann
den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw.
Vorstandsmitgliedes in Kraft; ein Beschluss darüber (Enthebung
und Bestellung) kann jedoch frühestens nach Ablauf von 6 Wochen
nach jener Generalversammlung gefasst werden, auf der die
Enthebung Tagesordnungspunkt war.
13. Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand und die
Rechnungsprüfer, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Rechnungsprüfer und an alle Mitglieder zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.
2) eines Nachfolgers wirksam.
14. Die Wiederwahl für
dieselbe Vorstandsfunktion ist einmal möglich.
§
12 Aufgaben des Vorstandes
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des
Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Tätigkeitsberichtes und
des Rechnungsabschlusses;
2. Vorbereitung der
Generalversammlung;
3. Einberufung der ordentlichen und
der außerordentlichen Generalversammlung;
4. Verwaltung
des Vereinsvermögens;
5. Aufnahme und Ausschluss von
Vereinsmitgliedern;
6. Aufnahme und Kündigung von
Angestellten des Vereines;
7. Die Bestellung eines
Geschäftsführers gemäß § 16;
8. Die Bestellung der
Beiräte gemäß §11 Absatz 4;
9. Erlassung einer
Geschäftsordnung.
§13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1.
Der Obmann (bzw.
die Obfau)
vertritt
den Verein in Absprache mit den Vorstandsmitgliedern nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des
Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte
Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern mit dem
Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung
der Generalversammlung.
2. Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, insbesondere für den Verein zu zeichnen,
werden vom Vorstand erteilt.
3. Bei Gefahr im Verzug,
insbesondere bei begründetem Verdacht auf strafgesetzwidriges
Handeln, ist der Obmann - falls
aber er/sie selbst betroffen ist, das an Lebensjahren älteste
Vorstandsmitglied - berechtigt,
auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
4. Der Obmann führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand.
5. Der Schriftführer
hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstandes.
6. Der Kassier ist
für die ordnungsgemäße Geldgebarung und Buchführung des
Vereines verantwortlich.
7. Im Falle der Verhinderung
treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des
Kassiers ihre Stellvertreter, falls solche nicht bestellt das an
Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied.
§
14 Die Rechnungsprüfer
1.
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
erste Bestellung eines der beiden Rechnungsprüfer erfolgt auf
drei Jahre; jede weitere Bestellung dann auf jeweils zwei Jahre,
um überlappende Perioden sicherzustellen. Als Rechnungsprüfer
können nur ordentliche, außerordentliche Mitglieder oder
Ehrenmitglieder bestellt werden.
2. Den Rechnungsprüfern
obliegt die laufende Geschäftskontrolle und Überprüfung der
Vermögensgebarung sowie des Rechnungsabschlusses. Sie haben der
Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu
berichten.
3. Fällt der Vorstand in seiner Gesamtheit
aus, haben die Rechnungsprüfer unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
4. Im
übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §
11 Abs. 12, 13 und 14 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz
sinngemäß.
§
15 Die Schlichtungsstelle
1.
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungsstelle berufen.
2. Die Schlichtungsstelle setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schlichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben
Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied der Schlichtungsstelle namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen
wählen die namhaft gemachten Schlichter binnen weiterer 14 Tage
ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden der
Schlichtungsstelle. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los.
3. Die Schlichtungsstelle fällt
ihre Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Die Entscheidungen der Schlichtungsstelle sind
vereinsintern endgültig.
§16
Bestellung eines Geschäftsführers
1.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der für die
Besorgung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den
Weisungen des Vorstandes zuständig ist.
2. Der Vorstand
kann den Geschäftsführer bezogen auf bestimmte laufende
Geschäfte bevollmächtigen, im Namen des Vereins
rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und Urkunden zu
unterzeichnen.
3. Die Bestellung des Geschäftsführers
und die ihm erteilte Vollmacht können vom Vorstand jederzeit
widerrufen werden.
4. Der Geschäftsführer ist zu den
Vorstandssitzungen einzuladen.
§
17 Internationale Entsendungen
Der
Vorstand nominiert jene Mitglieder, welche die IMAGO-Gesellschaft
Österreich als offizielle Vertreter in internationale
IMAGO-Gremien entsendet. Diese Entsendungen gelten vorerst bis zur
nächstfolgenden Generalversammlung und sind in dieser zu
genehmigen.
§
18 Auflösung des Vereines
1.
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu
diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch -
sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei
einer derartigen Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende
Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im
Sinn der §§ 34 der Bundesabgabenordnung zu verwenden.
3.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen
vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde
schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige
Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu
verlautbaren.
Statuten
des Vereins "IMAGO Gesellschaft Österreich“, März 2011
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