Statuten des Vereins
"IMAGO-Gesellschaft Österreich"

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen "IMAGO-Gesellschaft Österreich".

2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt mit seiner Tätigkeit:

1. Die Verbreitung der Inhalte und Methoden der IMAGO-Paartherapie und der IMAGO-Beratung.

2. Die Information über die IMAGO-Beziehungsarbeit bei einzelnen Personen, Paaren und Familien, um ihre Konfliktfähigkeit zu stärken und ihre Fähigkeit zu erweitern, stabilere und zufriedenere Beziehungen zu führen und damit Trennung und Scheidung zu verhindern.

3. Die Information über IMAGO-Beratung durch Professional Facilitators von einzelnen, Dyaden, Familien, Teams und Gruppen. Ziel ist es, andere Menschen in deren beruflichem oder privatem Kontext bei Wachstum und Entwicklung mit Imago-Methoden zu unterstützen.

4. Die Aufrechterhaltung der IMAGO-Paartherapie als psychotherapeutische Weiterbildung und die Erreichung der Option einer psychologische Weiterbildung für PsychotherapeutInnen und PsychologInnen im Sinne des § 4 Absatz 2 dieser Statuten, die mit dem Paarsetting arbeiten.


5. Die Vertretung der Interessen der Vereinsmitglieder im Zusammenhang mit der Umsetzung der unter Ziffer 1 bis 2 genannten Vereinsziele.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge, Diskussionsveranstaltungen und Publikationen über IMAGO-Therapie und IMAGO-Beratung;
b) Herausgabe einer periodischen Druckschrift;
c) Wissenschaftliches Arbeiten und Forschung auf dem Gebiet der IMAGO-Paartherapie und IMAGO-Beratungsarbeit;
d) Abhaltung von IMAGO-Workshops und IMAGO-Aus- und Weiterbildungsseminaren;
e) Organisation von Erfahrungsaustausch für IMAGO-Workshopteilnehmer;
f) Einrichtung einer Datei von Personen in Österreich, die von IMAGO Relationships International, USA (IRI) zertifiziert sind.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Erträge aus Vorträgen und Diskussionsveranstaltungen;
c) Erträgnisse aus IMAGO-Workshops und -Paarseminaren;
d) Erträgnisse aus Ausbildungsveranstaltungen;
e) Erträgnisse aus Publikationen;
f) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.


§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in professionelle, ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

2. Professionelle Mitglieder des Vereins können sein:

a) Klinische Psychologinnen und Psychologen sowie Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, die in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen (§16 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990) eingetragen sind und bei IRI in    
Zertifizierung stehen oder bereits zertifiziert sind;

b) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in die Psychotherapeutenliste (§17 des Psychotherapiegesetzes BGBl. Nr. 361/1990) eingetragen sind und bei IRI in Zertifizierung stehen oder bereits zertifiziert sind;

c) IMAGO Professional Facilitators, welche
bei IRI in Zertifizierung stehen oder bereits zertifiziert sind;

d) Mitglieder, die den obgenannten Berufen vergleichbare Qualifikationen in einem anderen Staat erworben haben und bei IRI in Zertifizierung stehen oder bereits zertifiziert sind;

e) Von IRI berechtigte IMAGO-Workshopleiterinnen und -Workshopleiter.

3. Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die dem Verein beitreten, um dessen Angebote zu nützen, welche die IMAGO-Methode jedoch nicht im beruflichen Feld anwenden.

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder die IMAGO-Beziehungsarbeit und IMAGO-Therapie ernannt werden und dazu bereit sind.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden, die dies schriftlich beantragen, sofern es sich nicht um Ehrenmitglieder handelt (3.); professionelle Mitglieder können jedoch nur physische Personen werden.

2. Über die Aufnahme von professionellen, ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2. Der freiwillige Austritt kann jeweils zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen bei Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist und wird mit der schriftlichen Bekanntgabe beim Vorstand wirksam, entbindet aber nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand nur einstimmig und nur wegen besonders schwerwiegender Verletzung anderer Mitgliedspflichten sowie bei unehrenhaften Verhalten des Mitgliedes verfügt werden. Ein Rekurs gegen diese Entscheidung ist innerhalb von 3 Monaten bei der Schlichtungsstelle (§15) möglich.

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen, den professionellen und den Ehrenmitgliedern zu.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen, professionellen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der Beitrittsgebühr bzw. des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) die Schlichtungsstelle (§ 15).

§ 9 Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf Antrag von mindestens
10 % der Stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die professionellen und die ordentlichen Mitglieder, sofern sie die Beitrittsgebühren und die Mitgliedsbeiträge entrichtet haben, und die Ehrenmitglieder. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung maximal eines Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Wahl des Vorstands ist prinzipiell auch durch Briefwahl möglich.

7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit; Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied den Vorsitz.

10. Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Diese Aufgabe obliegt dem Schriftführer, wenn dieser verhindert ist, einem von der Generalversammlung gewählten Mitglied. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2. Beschlussfassung über den Voranschlag;

3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und/oder der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern mit dem Verein;

4. Entlastung des Vorstandes;

5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für professionelle, ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Anträgen;

9. Festlegung des Arbeitsjahres, wenn dieses unterschiedlich vom Kalenderjahr beginnen soll.

§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus wenigstens drei, höchstens fünf Mitgliedern, und zwar zumindest
aus Obmann/Obfrau, SchriftführerIn und KassierIn.

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.

3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand in seiner Gesamtheit aus, haben die Rechnungsprüfer unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

4. Beiräte sind bei Bedarf vom Vorstand zu bestellen. Die Beiräte haben die Aufgabe, projektbezogen für einzelne Aufgaben für den Vorstand unterstützend und beratend tätig zu sein.

5. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre und beginnt ab dem Zeitpunkt der Neuwahl.

6. Der Vorstand wird von Obmann/Obfrau, oder Obmann(frau)stellvertreterIn, in dessen Verhinderung von dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

9. Den Vorsitz führt der
Obmann. Ist dieser verhindert, obliegt der Vorsitz seinem/seiner StellvertreterIn oder dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

10. Kopien der vom Schriftführer angefertigten Protokolle sind weiterzugeben an jedes Vorstandsmitglied, an die beiden Rechnungsprüfer und an den Geschäftsführer. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einblick in die Protokolle des Vorstandes zu gewähren.

11. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 5) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 13) und Rücktritt (Abs. 14).

12. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft; ein Beschluss darüber (Enthebung und Bestellung) kann jedoch frühestens nach Ablauf von 6 Wochen nach jener Generalversammlung gefasst werden, auf der die Enthebung Tagesordnungspunkt war.

13. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand und die Rechnungsprüfer, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Rechnungsprüfer und an alle Mitglieder zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

14. Die Wiederwahl für dieselbe Vorstandsfunktion ist einmal möglich.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2. Vorbereitung der Generalversammlung;

3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

4. Verwaltung des Vereinsvermögens;

5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;

7. Die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 16;

8. Die Bestellung der Beiräte gemäß §11 Absatz 4;

9. Erlassung einer Geschäftsordnung.

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann
(bzw. die Obfau) vertritt den Verein in Absprache mit den Vorstandsmitgliedern nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern mit dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.

2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, insbesondere für den Verein zu zeichnen, werden vom Vorstand erteilt.

3. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei begründetem Verdacht auf strafgesetzwidriges Handeln, ist der Obmann -
falls aber er/sie selbst betroffen ist, das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied - berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

4. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

5. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

6. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung und Buchführung des Vereines verantwortlich.

7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter, falls solche nicht bestellt das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied.

§ 14 Die Rechnungsprüfer
1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die erste Bestellung eines der beiden Rechnungsprüfer erfolgt auf drei Jahre; jede weitere Bestellung dann auf jeweils zwei Jahre, um überlappende Perioden sicherzustellen. Als Rechnungsprüfer können nur ordentliche, außerordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder bestellt werden.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und Überprüfung der Vermögensgebarung sowie des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3. Fällt der Vorstand in seiner Gesamtheit aus, haben die Rechnungsprüfer unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

4. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 12, 13 und 14 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.

§ 15 Die Schlichtungsstelle
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungsstelle berufen.

2. Die Schlichtungsstelle setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schlichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied der Schlichtungsstelle namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schlichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden der Schlichtungsstelle. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3. Die Schlichtungsstelle fällt ihre Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen der Schlichtungsstelle sind vereinsintern endgültig.

§16 Bestellung eines Geschäftsführers
1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der für die Besorgung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Weisungen des Vorstandes zuständig ist.

2. Der Vorstand kann den Geschäftsführer bezogen auf bestimmte laufende Geschäfte bevollmächtigen, im Namen des Vereins rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und Urkunden zu unterzeichnen.

3. Die Bestellung des Geschäftsführers und die ihm erteilte Vollmacht können vom Vorstand jederzeit widerrufen werden.

4. Der Geschäftsführer ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

§ 17 Internationale Entsendungen
Der Vorstand nominiert jene Mitglieder, welche die IMAGO-Gesellschaft Österreich als offizielle Vertreter in internationale IMAGO-Gremien entsendet. Diese Entsendungen gelten vorerst bis zur nächstfolgenden Generalversammlung und sind in dieser zu genehmigen.

§ 18 Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei einer derartigen Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinn der §§ 34 der Bundesabgabenordnung zu verwenden.


3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.


Statuten des Vereins "IMAGO Gesellschaft Österreich“, März 2011